GARAN-Label & EU-Gewährleistung: Das müssen Händler ab September 2026 wissen

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Neue Kennzeichnungspflichten für Herstellergarantien treffen ab dem 27. September 2026 jeden B2C-Onlineshop in der EU – unabhängig vom Shopsystem und ohne Übergangsfrist. Wir ordnen ein, was sich ändert, was das für Shopware-, Shopify- und Magento-Shops bedeutet und was jetzt zu tun ist.

Neue Kennzeichnung, keine Übergangsfrist

Ab dem 27. September 2026 ändert sich für Online-Händler in der gesamten EU, wie Gewährleistungs- und Garantieinformationen im Shop dargestellt werden müssen. Grundlage dafür sind die Empowering-Consumers-Richtlinie (EU) 2024/825, die den neuen Artikel 22a in die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU einfügt, und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, die Gestaltung und Inhalt der Kennzeichnungen EU-weit einheitlich vorgibt. In Österreich kommt die Pflicht über das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (Änderungen in FAGG und KSchG) sowie die UWG-Novelle ins nationale Recht – beide gelten ebenfalls ab dem 27. September 2026. Neu ist vor allem ein einheitliches Kennzeichen, das GARAN-Label, das Verbraucher:innen europaweit auf einen Blick über Haltbarkeitsgarantien der Hersteller informieren soll.

Für Shopbetreiber:innen bedeutet das konkreten Handlungsbedarf: Wer bis zum Stichtag nicht vorbereitet ist, riskiert wettbewerbsrechtliche Beanstandungen – in Österreich in der Regel durch Mitbewerber, den Schutzverband oder den VKI – und Vertrauensverlust bei den eigenen Kund:innen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was hinter dem GARAN-Label steckt, wie es sich von der gesetzlichen Gewährleistung unterscheidet und welche Schritte jetzt anstehen – rein informativ, ohne Anspruch auf Rechtsberatung.

Die wichtigsten Eckdaten

  • 27.09.2026 – Stichtag, verbindlich ohne Übergangsfrist
  • > 24 Monate – Haltbarkeitsgarantie auf die gesamte Ware, ab der das Label greift
  • 2 Jahre – Gesetzliche Gewährleistung nach VGG in Österreich
  • 1 Jahr – Vermutungsfrist: Beweislast liegt beim Händler

Was ist das GARAN-Label?

Das GARAN-Label ist eine neue, EU-weit einheitliche Kennzeichnung für freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern. Der Name ist sprachneutral gewählt, weil er in mehreren EU-Sprachen an den Begriff „Garantie“ erinnert und damit ohne Übersetzung verständlich ist. Auf dem Label selbst finden sich produktspezifisch die Marke, die Modellkennung sowie die Garantiedauer in Jahren, dazu ein Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und ein QR-Code, der auf die Seite zur Haltbarkeitsgarantie im EU-Portal „Ihr Europa“ führt.

Wichtig für Händler: Das GARAN-Label greift nur, wenn alle Voraussetzungen zusammen erfüllt sind. Der Hersteller muss eine Haltbarkeitsgarantie gewähren, ohne zusätzliche Kosten, für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren – und er muss diese Information dem Händler zur Verfügung stellen. Eine dreijährige Garantie nur auf ein Bauteil, etwa den Motor, löst das Label also nicht aus. Umgekehrt heißt das auch: Es gibt keine Pflicht, bei allen Herstellern aktiv nach Garantien zu recherchieren. Es ist keine allgemeine Pflichtangabe, sondern ausschließlich an das konkrete Garantieversprechen des jeweiligen Herstellers gekoppelt.

Zwei Kennzeichnungen, zwei Zwecke

Künftig sind zwei Hinweise zu unterscheiden, die leicht verwechselt werden können.

Gewährleistungshinweis (gesetzlicher Hinweis)

  • Gilt für B2C-Warenverkäufe, nicht für reine Dienstleistungen oder digitale Inhalte
  • Vorlagen liegen in allen 24 EU-Amtssprachen vor – darzustellen ist die Sprachfassung des Angebots
  • Hervorgehoben und vor Abgabe der Vertragserklärung zu zeigen; die Platzierung ist nicht vorgegeben
  • Informiert über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte

GARAN-Label (produktspezifisch)

  • Nur bei kostenloser Haltbarkeitsgarantie des Herstellers auf die gesamte Ware > 24 Monate
  • Sprachneutral, mit QR-Code zur EU-Seite zur Haltbarkeitsgarantie
  • Zeigt Marke, Modell und Garantiedauer
  • Enthält selbst den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung – muss also nicht neben dem separaten Gewährleistungshinweis stehen

Die gesetzliche Gewährleistung bleibt unverändert

Unabhängig von den neuen Kennzeichnungspflichten gilt in Österreich weiterhin die gesetzliche Gewährleistung nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Sie beträgt für den Kauf beweglicher Sachen grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Ware und besteht unabhängig von einer freiwilligen Herstellergarantie. EU-weit gilt derselbe Mindeststandard von zwei Jahren, allerdings jeweils über das nationale Recht, mit dem die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 umgesetzt wurde – in einzelnen Mitgliedstaaten gelten längere Fristen.

Innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe gilt zudem eine Vermutungsfrist zugunsten der Verbraucher: Tritt in dieser Zeit ein Mangel auf, wird vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorhanden war – der Händler muss das Gegenteil beweisen. Erst danach liegt die Beweislast wieder bei den Kund:innen. Nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist bleiben in Österreich noch drei Monate, um Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Bei Waren mit digitalen Elementen und fortlaufender Bereitstellung, etwa vertraglich zugesagten Updates, gilt die Gewährleistung für den gesamten vereinbarten Bereitstellungszeitraum, mindestens jedoch zwei Jahre.

Die neuen GARAN- und Gewährleistungshinweise ändern an dieser gesetzlichen Grundlage nichts – sie sorgen lediglich für transparentere, einheitlichere Information über Rechte, die ohnehin bestehen.

Wer ist betroffen?

Die neuen Informationspflichten richten sich in erster Linie an Online-Händler, die physische Waren an Verbraucher:innen (B2C) innerhalb der EU verkaufen. Reine B2B-Shops sind von den neuen Kennzeichnungspflichten grundsätzlich nicht betroffen. Für Mischbetriebe, die sowohl an Geschäfts- als auch an Privatkund:innen verkaufen, empfiehlt sich eine genaue Prüfung, welche Bereiche des Shops konkret betroffen sind.

Was Händler jetzt konkret tun sollten

  1. Sortiment prüfen. Feststellen, für welche Produkte Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie auf die gesamte Ware von mehr als 24 Monaten gewähren. Eine Recherchepflicht gibt es nicht – die Kennzeichnungspflicht entsteht erst, wenn der Hersteller diese Information bereitstellt. Ein aktiver Kontakt zu den Herstellern lohnt sich aber, um Garantiebedingungen sauber bestätigt zu haben.
  2. Produktdaten vervollständigen. Vollständige Herstellerangaben und Herstellerproduktnummern im Shopsystem hinterlegen – ohne sie ist eine korrekte Zuordnung der Kennzeichnungen kaum möglich.
  3. Kennzeichnungen korrekt anzeigen. Gesetzlichen Gewährleistungshinweis und, wo erforderlich, das GARAN-Label hervorgehoben und vor Abgabe der Vertragserklärung einbinden. Konkrete Orte schreibt das Gesetz nicht vor – in der Praxis bewährt sich der Hinweis dauerhaft sichtbar im Shop, das Label direkt beim betreffenden Produkt.
  4. Theme & Templates testen. Individuelle Themes und angepasste Templates frühzeitig vor dem Stichtag auf Kompatibilität mit den neuen Anforderungen prüfen.
  5. Rechtliche Details klären. Da es sich um eine verbindliche Vorgabe ohne Übergangsfrist handelt, offene Detailfragen mit spezialisierter Rechtsberatung klären.

Wie sich die Kennzeichnung je Shopsystem umsetzen lässt

Die Pflicht selbst ist plattformunabhängig – die technische Umsetzung unterscheidet sich aber je nach Shopsystem spürbar. Ein kurzer Überblick über die drei gängigsten Systeme:

Shopware – native Funktion

  • Ab Shopware 6.7.14 bzw. 6.6 direkt im Kern verfügbar
  • In allen Plänen enthalten, inklusive Community Edition
  • Nach Freigabe: Darstellung im eigenen Storefront testen

Shopify – über Apps

  • Umsetzung meist per App aus dem Shopify App Store
  • Einrichtung häufig ohne Code über den Theme-Editor
  • Anzeige auf Produktseite, im Warenkorb und Checkout konfigurierbar

Magento / Adobe Commerce – über Erweiterungen

  • Keine native Kernfunktion, Umsetzung über Module/Extensions
  • Einbindung auf Produktseite, Warenkorb, Checkout und in Bestellmails
  • Produktdaten lassen sich meist aus ERP-/PIM-Systemen anbinden

In allen drei Fällen gilt: Die eigentliche Vorarbeit – vollständige Herstellerangaben, Produktnummern und geprüfte Garantiebedingungen – ist unabhängig vom Shopsystem dieselbe. Erst danach entscheidet sich, ob eine Kernfunktion, eine App oder ein individuelles Modul zum Einsatz kommt.

Gemeinsam startklar für den 27. September

Die neuen Kennzeichnungspflichten sind Teil einer größeren europäischen Initiative für mehr Transparenz im Verbraucherschutz. Wer jetzt frühzeitig Produktdaten prüft, den Kontakt zu Herstellern sucht und die technische Umsetzung vorbereitet, kommt entspannt durch den Stichtag.

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Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.